Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37478
BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13 (https://dejure.org/2014,37478)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2014 - 8 B 102.13 (https://dejure.org/2014,37478)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 8 B 102.13 (https://dejure.org/2014,37478)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,37478) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 99.13

    Zu "anderen Tatsachen" beim Beweis der ungerechtfertigten Entziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
  • BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10

    Rechtliches Gehör bei fehlender Stellungnahme zu zentralem Beteiligtenvortrag

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
    Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - VG 1 K 2299/07 - den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 3.14

    Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.e. Übertragung eines Grundstücks durch das

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 4.14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 101.13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
  • BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 24.17

    Grundsatzrüge betreffend die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Flurstücks

    Dessen den Rückübertragungsbescheid erneut aufhebendes Urteil vom 18. April 2013 - 1 K 842/11 - hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 102.13 - (juris) wegen erneuter Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie wegen Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückverwiesen.

    a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten, im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 102.13 - in Bezug genommenen Ausführungen des im Parallelverfahren - 8 B 100.13 - ergangenen Beschlusses selben Datums nicht gefolgt.

    Mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen im Parallelverfahren beurteilt der Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 102.13 - die Erheblichkeit bestimmten Beteiligtenvorbringens und allgemeinkundiger Tatsachen, den Erörterungs- und Aufklärungsbedarf sowie den notwendigen Begründungsumfang auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der damals zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts.

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 3.14

    Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.e. Übertragung eines Grundstücks durch das

    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.

    II Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der in den Verfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden ist, hat Erfolg.

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 4.14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines

    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 3.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.

    II Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 3.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden ist und alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend macht, hat Erfolg.

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 101.13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines

    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.

    II Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der im Verfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg.

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 100.13

    Erforderlichkeit der Vorlage von Indizien im Sinne von Beweisanzeichen als

    I Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht